Artikel 4 VO (EU) 2016/232

Anerkennung länderübergreifender Organisationen und Vereinigungen

1. Gemäß Teil II Titel II Kapitel III Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entscheidet der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder Mitgliedsorganisationen oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügt, oder der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz eines länderübergreifenden Branchenverbands befindet, über die Anerkennung einer solchen Organisation oder Vereinigung.

2. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, um die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen gemäß den Artikeln 154, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu überprüfen.

3. Die anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation, einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines länderübergreifenden Branchenverbands ansässig sind, lassen dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat jede erforderliche administrative Unterstützung zukommen.

4. Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat stellt auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats, in dem Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, alle relevanten Informationen zur Verfügung.

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