Artikel 5 VO (EU) 2016/232
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen über die von den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten nationalen und länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände (im Folgenden die „anerkannten Gruppierungen” ) mit, gruppiert nach den einzelnen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind:
- a)
- den Namen, die Kennnummer (sofern vorhanden) und das jeweilige Datum der Anerkennung der anerkannten Gruppierungen, sowie die einschlägige Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf deren Grundlage die Anerkennung der einzelnen Gruppierungen erfolgt ist;
- b)
- die Gesamtzahl der Mitglieder der einzelnen Gruppierungen;
- c)
- die Angabe, welche der Gruppierungen im vorangegangenen Haushaltsjahr ein operationelles Programm gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt haben;
- d)
- bei Erzeugerorganisation, die Anzahl der Nicht-Erzeuger unter den Mitgliedern;
- e)
- die Namen der Gruppierungen, deren Anerkennung verweigert, ausgesetzt oder entzogen wurde, einschließlich des Datums der Entscheidung und gegebenenfalls der Kennnummer der Gruppierung;
- f)
- die Namen der anerkannten Gruppierungen, die sich mit anderen anerkannten Gruppierungen zusammengeschlossen haben, einschließlich des Datums des Zusammenschlusses, Gesamtzahl und Namen der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen anerkannten Gruppierungen sowie gegebenenfalls der Kennnummer.
Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem eine vollständige, aktuelle Liste aller am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres anerkannten Gruppierungen, sowie alle einschlägigen Informationen gemäß Unterabsatz 1.
(2) Bis zum 15. November jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Daten für das vorangegangene Jahr über die anerkannten nationalen und länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und deren anerkannte Vereinigungen, gruppiert nach den einzelnen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind:
- a)
- Wert der vermarkteten Erzeugung pro Gruppierung, ermittelt nach den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission(1), und gegebenenfalls für jedes Erzeugnis oder jede Liste von Erzeugnissen, für das/die eine Anerkennung gewährt wurde. Wenn keine Daten zur vermarkteten Erzeugung vorliegen, ist der Wert „0” zu übermitteln;
- b)
- bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gegebenenfalls die von den einzelnen Gruppierungen jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, im Falle länderübergreifender Organisationen aufgeschlüsselt nach Erzeugungsmitgliedstaaten;
- c)
- bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Obst und Gemüse Anteil der Erzeugung, der für den Frischmarkt bestimmt ist, und Anteil der Erzeugung, der für die Verarbeitung bestimmt ist, unter Angabe des Wertes und der Menge.
(2a) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen zu den im Vorjahr gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffenen Entscheidungen über die Ausdehnung der Vorschriften mit: den Titel einer jeden Entscheidung, den betreffenden Sektor, das Datum der Annahme der Entscheidung, die Geltungsdauer der Ausdehnung, die amtlichen Veröffentlichungsverweise und gegebenenfalls die URL-Adresse (Uniform Resource Locator, URL) der Entscheidung.
(3) Bei anerkannten länderübergreifenden Organisationen aller anerkannten Gruppierungen sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 von dem Mitgliedstaat zu übermitteln, der nach Artikel 4 Absatz 1 über die Anerkennung entschieden hat.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß diesem Artikel anhand des IT-Systems gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).
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