Artikel 1 VO (EU) 2016/2336

Ziele

Mit dieser Verordnung wird ein Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ziele geleistet, soweit diese Tiefseearten und deren Lebensräume betreffen. Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab,

a)
die wissenschaftliche Erforschung von Tiefseearten und ihren Lebensräumen zu verbessern;
b)
spürbaren Belastungen von EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei vorzubeugen und die langfristige Erhaltung von Tiefseebeständen sicherzustellen;
c)
zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Union zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Tiefseebestände den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen entsprechen, insbesondere den Resolutionen 61/105 und 64/72.

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