Artikel 1 VO (EU) 2016/2336
Ziele
Mit dieser Verordnung wird ein Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ziele geleistet, soweit diese Tiefseearten und deren Lebensräume betreffen. Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab,
- a)
- die wissenschaftliche Erforschung von Tiefseearten und ihren Lebensräumen zu verbessern;
- b)
- spürbaren Belastungen von EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei vorzubeugen und die langfristige Erhaltung von Tiefseebeständen sicherzustellen;
- c)
- zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Union zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Tiefseebestände den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen entsprechen, insbesondere den Resolutionen 61/105 und 64/72.
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