Artikel 2 VO (EU) 2016/2336

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fischereitätigkeiten oder geplante Fischereitätigkeiten in folgenden Gewässern:

a)
für Fischereifahrzeuge der Union und Drittland-Fischereifahrzeuge in den Unionsgewässern der Nordsee, den nordwestlichen Gewässern und den südwestlichen Gewässern sowie den Unionsgewässern des ICES-Gebiets IIa;
b)
für Unionsfischereifahrzeuge in internationalen Gewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.

(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 16 Absatz 5 unberührt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.