Artikel 2 VO (EU) 2016/2336
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fischereitätigkeiten oder geplante Fischereitätigkeiten in folgenden Gewässern:
- a)
- für Fischereifahrzeuge der Union und Drittland-Fischereifahrzeuge in den Unionsgewässern der Nordsee, den nordwestlichen Gewässern und den südwestlichen Gewässern sowie den Unionsgewässern des ICES-Gebiets IIa;
- b)
- für Unionsfischereifahrzeuge in internationalen Gewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 16 Absatz 5 unberührt.
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