Artikel 3 VO (EU) 2016/2336

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arten, die in Tiefseegewässern vorkommen und durch eine Kombination der folgenden biologischen Faktoren gekennzeichnet sind: Geschlechtsreife in relativ hohem Alter, langsames Wachstum, hohe Lebenserwartung, niedrige natürliche Sterblichkeitsrate, intermittierender Populationszuwachs erfolgreicher Jahrgänge und nicht unbedingt alljährliches Laichen (im Folgenden „Tiefseearten” ).

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Tiefseearten und die am stärksten gefährdeten Arten unter ihnen in Anhang I ausgewiesen.

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