Artikel 4 VO (EU) 2016/2336

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates(1).

(2) Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„ICES-Gebiete” sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten Gebiete;
b)
„CECAF-Gebiete” sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten Gebiete;
c)
„NEAFC-Regelungsbereich” sind die Gewässer, die unter das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik fallen und die außerhalb der Gewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens liegen;
d)
„besonders gefährdete Arten” sind diejenigen Tiefseearten, die in der dritten Spalte „Besonders gefährdet” in der Tabelle in Anhang I mit „x” markiert sind;
e)
„Metier” ist die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten mit bestimmtem Fanggerät in einem bestimmten Gebiet;
f)
„Tiefsee-Metier” ist ein Metier, das gemäß den Angaben nach Artikel 5 Absatz 2 gezielte Fischerei auf Tiefseearten ausübt;
g)
„Fischereiüberwachungszentrum” ist ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum mit geeigneter Computer-Hardware und -Software für einen automatischen Dateneingang, für Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung;
h)
„Treffen” sind Fänge von Indikatorarten für EMÖ in Mengen, die über den in Anhang IV ausgeführten Grenzwerten liegen;
i)
„unbeabsichtigte Fänge” sind unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 — entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen — angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen;
j)
„EMÖ-Indikatoren” sind die in Anhang III aufgeführten Indikatoren;
k)
„bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten” sind der Teil des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gebiets, in dem sich die Tiefseefischerei historisch entwickelt hat und der gemäß Artikel 7 festgelegt wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

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