Artikel 5 VO (EU) 2016/2336

Fanggenehmigungen

(1) Die gezielte Fischerei auf Tiefseearten bedarf einer Fanggenehmigung (im Folgenden „Fanggenehmigung für gezielte Fischerei” ). Die Fanggenehmigung für gezielte Fischerei weist die Tiefseearten aus, für deren gezielte Befischung mit dem Fischereifahrzeug eine Genehmigung erteilt wurde.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird vermutet, dass von einem Fischereifahrzeug gezielte Fischerei auf Tiefseearten betrieben wird, wenn in seinen Mitteilungen über die Fänge (im Logbuch, den Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen oder ähnlichen Unterlagen) innerhalb eines betreffenden Kalenderjahres mindestens 8 % Tiefseearten pro Fangreise ausgewiesen sind.

Das gilt jedoch nicht für Fischereifahrzeuge, deren insgesamt aufgezeichnete Fänge von Tiefseearten in dem betreffenden Kalenderjahr sich auf weniger als 10 Tonnen belaufen. Dieser Unterabsatz gilt unbeschadet des Absatzes 6.

(3) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen, bei denen — obwohl sie nicht auf Tiefseearten ausgerichtet sind — Tiefseearten als Beifang anfallen, bedürfen einer Fanggenehmigung (im Folgenden „Beifanggenehmigung” ). In der Beifanggenehmigung werden die Tiefseearten ausgewiesen, die von dem Fischereifahrzeug bei der gezielten Fischerei auf andere Arten möglicherweise als Beifang getroffen werden.

(4) Die beiden Arten von Fanggenehmigungen gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels müssen sich in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 deutlich voneinander unterscheiden.

(5) Fischereifahrzeugen, die nicht über eine Fanggenehmigung im Sinne dieses Artikels verfügen, ist es untersagt, mehr als 100 kg Tiefseearten je Fangreise zu fangen. Werden mit solchen Fischereifahrzeugen mehr als 100 kg Tiefseearten gefangen, so dürfen diese nicht an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen von Tiefseearten, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen und die angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(6) Ein Fischereifahrzeug, das über eine Beifanggenehmigung und einen Zugang zu einer Quote für Beifänge von Tiefseearten verfügt und das den Grenzwert von 10 Tonnen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels um nicht mehr als 15 % überschreitet, gilt nicht als gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibend. Diese Fänge werden angelandet und auf die Quoten angerechnet. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseearten, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, sind anzulanden und auf die Quoten anzurechnen.

(7) Diese Verordnung gilt sinngemäß für die Erteilung von Fanggenehmigungen an Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

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