Artikel 6 VO (EU) 2016/2336

Kapazitätsmanagement

(1) Die Gesamtfangkapazität gemessen in Bruttoraumzahl und Kilowatt aller Fischereifahrzeuge der Union, für die ein Mitgliedstaat eine Fangenehmigung für gezielte Fischerei erteilt hat, darf zu keinem Zeitpunkt die Gesamtfangkapazität derjenigen Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats in den Jahren 2009-2011 — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — übersteigen, die

a)
in einem der Kalenderjahre 2009-2011 — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — mindestens 10 Tonnen Tiefseearten gefangen haben; und
b)
in einem der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV dieses Mitgliedstaats registriert sind, in dem die Fänge von Tiefseearten jedes dieser Fischereifahrzeuge in einem der drei Kalenderjahre 2009-2011 — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — mindestens 10 % ihrer jährlichen Gesamtfangmenge ausmachten.

(2) Sofern einem Mitgliedstaat vor dem 12. Januar 2017 Fangmöglichkeiten für die in Anhang I genannten Arten zugeteilt wurden, dessen Fischereifahrzeuge jedoch nicht mindestens 10 Tonnen Tiefseearten in einem der Bezugsjahre gefangen haben, so darf — abweichend von Absatz 1 Buchstabe a — die Gesamtfangkapazität eines solchen Mitgliedstaats zu keinem Zeitpunkt die Gesamtfangkapazität seiner Fischereifahrzeuge in einem der letzten drei Jahre — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel —, in dem mindestens eines seiner Fischereifahrzeuge mindestens 10 Tonnen Tiefseearten gefangen hat, überschreiten.

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