Artikel 11 VO (EU) 2016/2336
Bezeichnete Häfen
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Tiefseearten oder Mischungen davon in Mengen von über 100 kg anzulanden oder umzuladen sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 13. März 2017 eine Liste dieser bezeichneten Häfen.
(2) Mengen von über 100 kg einer beliebigen Mischung von Tiefseearten dürfen ausschließlich in den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bezeichneten Häfen angelandet werden.
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