Artikel 12 VO (EU) 2016/2336
Anmeldung
Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge der Union — unabhängig von der Länge des Fischereifahrzeugs —, die beabsichtigen, mindestens 100 kg Tiefseearten anzulanden, diese Absicht mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats melden. Der Kapitän oder jede andere Person, die für den Betrieb von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von zwölf Metern oder weniger verantwortlich ist, unterrichtet die zuständigen Behörden mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen.
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