Artikel 14 VO (EU) 2016/2336

Entzug von Fanggenehmigungen

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 und des Artikels 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und gemäß Artikel 90 Absatz 1 jener Verordnung werden die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Fanggenehmigungen in den folgenden Fällen für mindestens zwei Monate entzogen:

a)
Versäumnis, den Auflagen in der Fanggenehmigung nachzukommen, die sich auf Einschränkungen bei der Verwendung von Fanggeräten, zulässige Einsatzgebiete oder Fangbeschränkungen für die Arten, deren gezielte Befischung erlaubt ist, beziehen; oder
b)
Versäumnis, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen oder Fangproben für wissenschaftliche Zwecke nach Maßgabe von Artikel 16 zu gestatten.

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