Artikel 15 VO (EU) 2016/2336
Datenerhebungs- und Meldevorschriften
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 gilt unbeschadet speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten nach den allgemeinen Vorgaben über Datenerhebung und Genauigkeit, die in dem einschlägigen mehrjährigen Programm der Union für die Erhebung und Verwaltung biologischer, technischer, ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Daten festgelegt sind, Daten zu Tiefseemetiers erheben, halten sie sich an die in Anhang II für das Tiefseemetier festgelegten besonderen Anforderungen an Datenerhebung und Meldung.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen in alle nach Artikel 5 erteilten Fanggenehmigungen die notwendigen Bestimmungen auf, um sicherzustellen, dass das betreffende Fischereifahrzeug, in Zusammenarbeit mit der maßgeblichen Wissenschaftseinrichtung, an Datenerhebungsprogrammen teilnimmt, die sich auf die Fangtätigkeiten erstrecken, für die Genehmigungen erteilt werden.
(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder jede andere für dessen Betrieb verantwortliche Person ist zu verpflichten, einen vom Mitgliedstaat für sein Fischereifahrzeug benannten wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, es sei denn, das ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Der Kapitän unterstützt den wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(5) Auf Aufforderung der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich Berichte mit aggregierten Daten über die Zahl der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der Tiefseefischerei tätig sind, deren Fischereigebiet, die Art des Fanggeräts, die Größe, für jede Art von Fanggenehmigung die Anzahl der erteilten Genehmigungen, deren Herkunftshafen, die ihren Fischereifahrzeugen insgesamt zur Verfügung stehenden Tiefsee-Fangmöglichkeiten und den aggregierten Anteil, zu dem diese Fangmöglichkeiten genutzt wurden, in Prozent. Diese Meldungen werden öffentlich zugänglich gemacht.
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