Artikel 19 VO (EU) 2016/2336

Bewertung

(1) Spätestens 13. Januar 2021 bewertet die Kommission auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der zu diesem Zweck angeforderten wissenschaftlichen Gutachten die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und stellt fest, inwieweit die Ziele des Artikel 1 Buchstaben a und b erreicht wurden.

(2) Im Mittelpunkt der Bewertung stehen folgende Veränderungen und Trends:

a)
Die Verwendung aller Arten von gezielt auf Tiefseearten ausgerichteten Fanggeräten wird unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die besonders gefährdeten Arten und auf EMÖ überprüft;
b)
die Fischereifahrzeuge, die auf Fanggeräte mit geringeren Auswirkungen auf den Meeresboden umgestellt haben, und die Fortschritte bei der Prävention, Minimierung und nach Möglichkeit der Beseitigung unbeabsichtigter Fänge;
c)
der Einsatzbereich der Fischereifahrzeuge in jedem Tiefseemetier;
d)
die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die die Mitgliedstaaten wissenschaftlichen Einrichtungen für Bestandsabschätzungen oder der Kommission im Falle besonderer Datenabrufe übermitteln;
e)
die Tiefseebestände, für die die wissenschaftlichen Gutachten sich verbessert haben;
f)
die Wirksamkeit der flankierenden Maßnahmen zur Beseitigung von Rückwürfen und Reduzierung der Fänge besonders gefährdeter Arten;
g)
die Qualität der gemäß Artikel 8 durchgeführten Folgenabschätzungen;
h)
die Zahl der Fischereifahrzeuge und Häfen der Union, die unmittelbar von der Umsetzung dieser Verordnung betroffen sind;
i)
die Wirksamkeit von Maßnahmen, die eingeleitet wurden, um die langfristige Nachhaltigkeit der Tiefseefischbestände sicherzustellen und den Beifang nicht gezielt befischter Arten, insbesondere den Beifang der besonders gefährdeten Arten, zu verhindern;
j)
das Ausmaß, in dem EMÖ durch eine Begrenzung der zulässigen Fangtätigkeit auf bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten, die „Entfernungsregel” (move-on rule) und/oder andere Maßnahmen wirksam geschützt wurden;
k)
die Anwendung der Begrenzung auf 800 Meter Tiefe.

(3) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung vorlegen. Insbesondere wenn aus dieser Bewertung hervorgeht, dass die Befischung mit Grundfanggeräten nicht mit den Zielen des Artikels 1 vereinbar ist, kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, um sicherzustellen, dass die Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei für Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, ablaufen oder widerrufen werden und dass gegenüber Grundfanggeräten, einschließlich Langleinenfischern, alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz der besonders gefährdeten Arten und EMÖ zu gewährleisten.

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