Artikel 20 VO (EU) 2016/2336

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Artikel 3, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 weiterhin für Fischereifahrzeuge der Union, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben.

(4) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilte spezielle Fanggenehmigungen bleiben längstens für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 12. Januar 2017 gültig.

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