Artikel 8 VO (EU) 2016/2336

Allgemeine Anforderungen für die Beantragung von Fanggenehmigungen

(1) Jedem Antrag auf Erteilung einer Fangenehmigung sind eine ausführliche Beschreibung des Gebiets, in dem mit dem Fischereifahrzeug Fangtätigkeiten durchgeführt werden sollen, der Art der Fanggeräte, des Tiefenbereichs, in dem die Fangtätigkeiten ausgeführt werden, der geplanten Häufigkeit und der Dauer der Fangtätigkeiten sowie die Bezeichnungen der betroffenen Tiefseearten beizufügen.

(2) Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei werden nur für Fangtätigkeiten innerhalb der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten erteilt.

(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können bis zur Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten gemäß Artikel 7 Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei erteilt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass das Fischereifahrzeug bereits in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Fanggenehmigung im Tiefseemetier Fangtätigkeiten durchgeführt hat. Eine solche Genehmigung kann nur für die Gebiete erteilt werden, an denen diese früheren Fangtätigkeiten durchgeführt wurden.

(4) Es werden keine Fanggenehmigungen zum Zwecke der Fischerei mit Grundschleppnetzen in Tiefen unter 800 Meter erteilt.

(5) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Durchführung von Versuchsfischerei an Orten außerhalb der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten stellen. Einem solchen Antrag ist eine Folgenabschätzung beizufügen, die gemäß den in den Internationalen Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See der FAO von 2008 festgelegten Standards erstellt wurde. Wenn ein Mitgliedstaat einen solchen Antrag stellt, gibt er die voraussichtliche Dauer der Versuchsfischerei und die geschätzte Anzahl der teilnehmenden Fischereifahrzeuge sowie deren Kapazität an. Der Mitgliedstaat schlägt Vorsorgemaßnahmen vor, um ein Treffen auf ein EMÖ zu verhindern oder EMÖ wirksam zu schützen.

(6) Nach Bewertung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und auf der Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beratungsgremiums kann die Kommission auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten der Durchführung der beantragten Versuchsfischerei zustimmen. In der Zustimmung legt die Kommission insbesondere Folgendes fest:

a)
das Gebiet, in dem die Versuchsfischerei durchgeführt wird;
b)
die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge und die Obergrenze ihrer Kapazität;
c)
die Dauer der Versuchsfischerei, die nicht länger als ein Jahr und einmal verlängerbar ist;
d)
den Prozentsatz der Tiefseearten an der zulässigen Gesamtfangmenge, der bei der Versuchsfischerei höchstens gefangen werden darf; und
e)
Vorsorgemaßnahmen, die eingehalten werden müssen, um EMÖ zu schützen.

(7) Um die Erhebung repräsentativer geeigneter Daten für die Bestandsabschätzung und die Bewirtschaftung der Tiefseebestände sowie die Bewertung und Handhabung von Treffen auf EMÖ zu gewährleisten, erfordert jede gemäß Absatz 6 erteilte Fanggenehmigung während der ersten zwölf Monate ihrer Geltungsdauer die Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter oder eines elektronischen Fernüberwachungssystems auf den betreffenden Fischereifahrzeugen.

(8) Auf der Grundlage eines Antrags des betreffenden Mitgliedstaats und der von ihm vorgelegten Informationen kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten anpassen, um die Orte einzubeziehen, in denen Fangtätigkeiten im Rahmen einer gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels erteilten Fanggenehmigung durchgeführt werden.

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