Artikel 9 VO (EU) 2016/2336
Besondere Anforderungen an den Schutz von EMÖ
(1) Dieser Artikel gilt für Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 Metern.
(2) Wenn während eines Fangeinsatzes die Menge der in Anhang III festgelegten EMÖ-Indikatoren, die bei diesem Fangeinsatz gefangen wurden, die in Anhang IV festgelegten Grenzwerte überschreitet, wird davon ausgegangen, dass ein Treffen auf ein EMÖ stattgefunden hat. Das Fischereifahrzeug hat unverzüglich die Fischerei in dem betreffenden Gebiet einzustellen. Diese darf erst wieder aufgenommen werden, wenn ein anderes Gebiet erreicht wurde, das mindestens fünf Seemeilen von dem Gebiet entfernt liegt, in dem das Treffen stattgefunden hat.
(3) Das Fischereifahrzeug meldet jedes Treffen auf ein EMÖ umgehend den zuständigen nationalen Behörden, die unverzüglich die Kommission benachrichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten nutzen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen, einschließlich biogeografischer Informationen und Informationen nach Absatz 3, um zu ermitteln, wo EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Darüber hinaus beauftragt die Kommission ein zuständiges wissenschaftliches Beratungsgremium mit einer jährlichen Ermittlung von Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen.
Diese Ermittlung wird gemäß den Internationalen Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See der FAO von 2008 und unter Anwendung des Vorsorgeansatzes für die Fischerei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführt und öffentlich zugänglich gemacht.
(5) Wenn nach dem in Absatz 4 genannten Verfahren Gebiete ermittelt worden sind, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, setzen die Mitgliedstaaten und das zuständige wissenschaftliche Beratungsgremium die Kommission zügig hiervon in Kenntnis.
(6) Bis zum 13. Januar 2018 nimmt die Kommission auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen und der von den Mitgliedstaaten und dem wissenschaftlichen Beratungsgremium durchgeführten Bewertungen und Untersuchungen Durchführungsrechtsakte an mit dem Ziel, eine Liste der Gebiete zu erstellen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Die Kommission überprüft diese Liste jährlich auf Grundlage der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und ändert die Liste bei Bedarf im Wege von Durchführungsrechtsakten. Die Kommission kann ein Gebiet von der Liste streichen, sofern sie aufgrund einer Folgenabschätzung und nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Beratungsgremiums zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass keine EMÖ vorhanden sind oder dass angemessene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen wurden, sodass sichergestellt ist, dass spürbare Belastungen für EMÖ verhindert werden. Die Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Kommission wird ermächtigt, auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen die EMÖ-Indikatoren zu überprüfen und die Liste in Anhang III im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu ändern.
(8) Neue Folgenabschätzungen sind erforderlich, wenn sich die für die Fischerei mit Grundfanggeräten verwendete Technik stark verändert oder wenn neue wissenschaftliche Informationen vorliegen, die auf das Vorhandensein eines EMÖ in einem bestimmten Gebiet hinweisen.
(9) In allen gemäß Absatz 6 aufgelisteten Gebieten ist die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten.
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