Anlage 4 VO (EU) 2016/266

Aus Prüfmethode C.14 / Leitlinien zu Prüfkonzentrationen

Spalte (Anzahl der Konzentrationen zwischen 100 und 10 oder zwischen 10 und 1)(*)
1 2 3 4 5 6 7
100 100 100 100 100 100 100
32 46 56 63 68 72 75
10 22 32 40 46 52 56
3,2 10 18 25 32 37 42
1,0 4,6 10 16 22 27 32
2,2 5,6 10 15 19 24
1,0 3,2 6,3 10 14 18
1,8 4,0 6,8 10 13
1,0 2,5 4,6 7,2 10
1,6 3,2 5,2 7,5
1,0 2,2 3,7 5,6
1,5 2,7 4,2
1,0 1,9 3,2
1,4 2,4
1,0 1,8
1,3
1,0

Fußnote(n):

(*)

Aus einer Spalte kann eine Reihe von drei (oder mehr) aufeinanderfolgenden Konzentrationen ausgewählt werden. Die Mittelpunkte zwischen den Konzentrationen in Spalte (x) sind Spalte (2x + 1) zu entnehmen. Die aufgeführten Konzentrationen können Volumen- oder Masseprozent (mg/l oder μg/l) darstellen. Die Werte können gegebenenfalls mit jeder beliebigen Zehnerpotenz multipliziert bzw. durch sie dividiert werden. Spalte 1 kann verwendet werden, wenn erhebliche Unsicherheit hinsichtlich des Toxizitätsgrads besteht.

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