Artikel 1 VO (EU) 2016/27
Anhang III Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:
KAPITEL B
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I.
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VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
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A.
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Angaben, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu machen sind
- 1.
- Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.
- 2.
- Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests (Zahl positiver und negativer Fälle) und hinsichtlich Rindern die Altersstruktur aller getesteten Tiere. Die Altersstruktur sollte folgendermaßen untergliedert werden: „unter 24 Monate alt” , Untergliederung in 12 Monatsschritten zwischen 24 und 155 Monaten, sowie „über 155 Monate alt” .
- 3.
- Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.
- 4.
- Die Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2, 3.1 und 5 getestet wurden. Die Methode zur Stichprobenauswahl, die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests und die Altersstruktur der getesteten Tiere gemäß der Untergliederung unter Nummer 2.
- 5.
- Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2, 3, 5 und 6 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests.
- 6.
- Die geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom Meldeland unterscheidet) positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Für jeden TSE-Fall bei Rindern, Schafen und Ziegen sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden. TSE-Fälle, die als atypisch eingestuft wurden, sind anzugeben. Bei Scrapie-Fällen sind gegebenenfalls die Ergebnisse des primären und des sekundären Molekulartests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c anzugeben.
- 7.
- Bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen die Zahl der Proben und bestätigten TSE-Fälle nach Tierart.
- 8.
- Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes, das entweder positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8.1 unterzogen wurde oder das einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8.2 unterzogen wurde.
-
B.
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Berichtszeiträume
Die Zusammenstellung der Berichte mit den in Abschnitt A genannten Angaben, die im von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vereinbarten Format monatlich oder — was die unter Nummer 8 genannten Informationen anbelangt — vierteljährlich an die Kommission zu übermitteln sind (und die die Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterleitet), kann den jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 bilden, sofern die Informationen aktualisiert werden, sobald zusätzliche Informationen vorliegen.- II.
- ANGABEN, DIE IM ZUSAMMENFASSENDEN JAHRESBERICHT DER UNION ENTHALTEN SEIN MÜSSEN
Die Zusammenfassung der Union wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I Abschnitt A für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben. Ab dem 1. Januar 2016 analysiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die in Teil I festgelegten Angaben und veröffentlicht bis Ende November einen zusammenfassenden Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in der Union.- III.
- AUFZEICHNUNGEN
- 1.
- Die zuständige Behörde bewahrt sieben Jahre lang die Aufzeichnungen mit den in Teil I Abschnitt A genannten Angaben auf.
- 2.
- Das untersuchende Labor bewahrt sieben Jahre lang alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.
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