Artikel 1 VO (EU) 2016/27

Anhang III Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

KAPITEL B

I.
VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

A.
Angaben, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu machen sind

1.
Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.
2.
Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests (Zahl positiver und negativer Fälle) und hinsichtlich Rindern die Altersstruktur aller getesteten Tiere. Die Altersstruktur sollte folgendermaßen untergliedert werden: „unter 24 Monate alt” , Untergliederung in 12 Monatsschritten zwischen 24 und 155 Monaten, sowie „über 155 Monate alt” .
3.
Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.
4.
Die Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2, 3.1 und 5 getestet wurden. Die Methode zur Stichprobenauswahl, die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests und die Altersstruktur der getesteten Tiere gemäß der Untergliederung unter Nummer 2.
5.
Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2, 3, 5 und 6 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests.
6.
Die geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom Meldeland unterscheidet) positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Für jeden TSE-Fall bei Rindern, Schafen und Ziegen sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden. TSE-Fälle, die als atypisch eingestuft wurden, sind anzugeben. Bei Scrapie-Fällen sind gegebenenfalls die Ergebnisse des primären und des sekundären Molekulartests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c anzugeben.
7.
Bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen die Zahl der Proben und bestätigten TSE-Fälle nach Tierart.
8.
Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes, das entweder positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8.1 unterzogen wurde oder das einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8.2 unterzogen wurde.

B.
Berichtszeiträume

Die Zusammenstellung der Berichte mit den in Abschnitt A genannten Angaben, die im von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vereinbarten Format monatlich oder — was die unter Nummer 8 genannten Informationen anbelangt — vierteljährlich an die Kommission zu übermitteln sind (und die die Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterleitet), kann den jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 bilden, sofern die Informationen aktualisiert werden, sobald zusätzliche Informationen vorliegen.

II.
ANGABEN, DIE IM ZUSAMMENFASSENDEN JAHRESBERICHT DER UNION ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

Die Zusammenfassung der Union wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I Abschnitt A für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben. Ab dem 1. Januar 2016 analysiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die in Teil I festgelegten Angaben und veröffentlicht bis Ende November einen zusammenfassenden Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in der Union.

III.
AUFZEICHNUNGEN

1.
Die zuständige Behörde bewahrt sieben Jahre lang die Aufzeichnungen mit den in Teil I Abschnitt A genannten Angaben auf.
2.
Das untersuchende Labor bewahrt sieben Jahre lang alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.

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