Artikel 2 VO (EU) 2016/27

In Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

3.
Loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.

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