Artikel 3 VO (EU) 2016/27
In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung:
ABSCHNITT E
- 1.
-
Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten ist verboten.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthält, das in für die Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist.
- 2.
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Die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- a)
- das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein stammt aus Verarbeitungsanlagen, in denen ausschließlich tierische Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden, die von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a bezogen werden oder die aus zugelassenen Verarbeitungsanlagen stammen, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe d verzeichnet sind;
- b)
- die Mischfuttermittel, die das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, stammen aus zugelassenen Betrieben, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe e verzeichnet sind, und sind gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet.
- 3.
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Die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen gelten nicht für:
- a)
- Heimtierfutter, das verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein enthält, das in für die Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist;
- b)
- Fischmehl und Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl enthalten.
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