Artikel 1 VO (EU) 2016/300

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden hochrangigen Amtsträger der EU (im Folgenden „Amtsträger” ):

a)
den Präsidenten des Europäischen Rates;
b)
den Präsidenten und die Mitglieder der Europäischen Kommission, einschließlich des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik;
c)
den Präsidenten und die Mitglieder sowie den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union, einschließlich des Gerichts und der Fachgerichte;
d)
den Generalsekretär des Rates;
e)
den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Amtsträger, die mit Wirkung nach 4. März 2016 ernannt oder wiederernannt werden.

(3) Für die Anwendung dieser Verordnung werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern alle Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Beamtenstatuts erfüllt sind. Der unverheiratete Partner eines Amtsträgers oder ehemaligen Amtsträgers gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii jenes Artikels erfüllt sind.

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