Präambel VO (EU) 2016/300
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 243 und Artikel 286 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Dem Rat obliegt die Festsetzung der Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für hochrangige Amtsträger der EU (im Folgenden „Amtsträger” ), einschließlich des Präsidenten des Europäischen Rates(1), des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission(2), des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik(3), der Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und der Kanzler des Gerichtshofes der Europäischen Union(4), des Präsidenten und der Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes(5) und des Generalsekretärs des Rates(6) sowie die Festsetzung aller als Bezüge anzusehenden Vergütungen.
- (2)
- Die Amtsbezüge und sonstigen Leistungen für Amtsträger sollten der hohen Verantwortung der Amtsträger entsprechen und können daher von jenen im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut” ) abweichen.
- (3)
- Einige Anpassungen der gegenwärtigen Amtsbezüge und sonstigen Leistungen für Amtsträger sind dennoch angebracht, um den institutionellen Entwicklungen in der Union Rechnung zu tragen und die Regelung der Amtsbezüge zu modernisieren, insbesondere indem sie erforderlichenfalls an die Änderungen, die mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ( „Beamtenstatut” ) eingeführt wurden, angelehnt wird. In Anbetracht der Reformen des Beamtenstatuts müssen mehrere Änderungen an der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom vorgenommen werden. Gleichermaßen bedarf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77(8) einer Aktualisierung, um den Reformen des Beamtenstatuts Rechnung zu tragen. In Anbetracht der Zahl der wesentlichen Änderungen sowohl in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 als auch in der Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom zur Regelung der Amtsbezüge der verschiedenen Amtsträger ist es im Interesse der Klarheit, der Transparenz und der guten Rechtsetzung angebracht, die beiden Verordnungen zusammenzufassen.
- (4)
- Im Hinblick auf die Erhaltung eines Gleichgewichts zwischen Bediensteten der EU und Amtsträgern bei den Bezügen sollten in diese Verordnung Maßnahmen einbezogen werden, die eine Anpassung der Behandlung von Amtsträgern an die der Bediensteten der EU in Situationen ermöglichen, wo Bedienstete der EU von einer modernisierten Struktur der Bezüge profitiert haben, beispielsweise in Bezug auf eine automatische Anpassung der Zulagen und die Möglichkeit, dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem beizutreten, einschließlich nach dem Ende einer Amtszeit.
- (5)
- Darüber hinaus ist es angebracht, die jährliche Ansparrate für die Versorgungsbezüge anzupassen und das Ruhestandsalter an die Änderungen des Beamtenstatuts und die geltende Ansparrate, die unter Bezugnahme auf das Beamtenstatut festzulegen ist, anzugleichen, um eine automatische Anpassung im Hinblick auf künftige Änderungen des Beamtenstatuts sicherzustellen.
- (6)
- Durch weitere Änderungen sollte gewährleistet werden, dass der Zeitraum, in dem frühere Amtsträger Anspruch auf das monatliche Übergangsgeld haben, unmittelbar der Dauer ihrer Amtszeit entspricht. Allerdings sollte diese Dauer mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre betragen, wobei festzuhalten ist, dass dieses Übergangsgeld Amtsträgern für einen befristeten und unmittelbar an ihre Amtszeit anschließenden Zeitraum ein bestimmtes Maß an finanzieller Sicherheit bieten soll, bis sie ihre nächste Erwerbstätigkeit mit einem vergleichbaren Vergütungsniveau aufnehmen oder über eine andere Einkommensquelle, beispielsweise ihr Ruhegehalt, verfügen.
- (7)
- Zudem sollten die Zulagen und Kostenerstattungen, die Amtsträgern bei der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt zu zahlen sind, an die Beträge angeglichen werden, die gemäß dem Beamtenstatut an Beamte und andere Bedienstete gezahlt werden, wobei erforderlichenfalls eine gewisse Flexibilität gewährleistet werden muss, insbesondere bei der Rückerstattung von Umzugskosten, die den Repräsentationsaufgaben von Amtsträgern Rechnung trägt.
- (8)
- Die Voraussetzungen für die Sicherung von Amtsträgern oder ehemaligen Amtsträgern durch die Krankheitsfürsorge müssen an jene angeglichen werden, die nach den Artikeln 72 und 73 des Beamtenstatuts für Beamte und sonstige Bedienstete gelten.
- (9)
- Aus ebendiesen Gründen sollten, da die mit dieser Verordnung aufgestellten Regeln jene der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom, der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 sowie des Beschlusses 2009/909/EU, des Beschlusses 2009/910/EU und des Beschlusses 2009/912/EU mit Ausnahme von Artikel 5, ersetzen sollen, diese Rechtsakte aufgehoben werden, allerdings unbeschadet ihrer weiteren Anwendung auf alle Amtsträger, für die einer oder mehrere dieser Rechtsakte gelten und deren Amtszeit am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch läuft oder vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgelaufen ist —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).
- (2)
Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 187, 8.8.1967, S. 1).
- (3)
Beschluss 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).
- (4)
Siehe oben Fußnote 2.
- (5)
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).
- (6)
Beschluss 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).
- (7)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).
- (8)
Siehe oben Fußnote 5.
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