Artikel 12 VO (EU) 2016/300
Ruhegehalt
Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatuts ist entsprechend anzuwenden. Das Ruhegehalt beträgt für jedes volle Amtsjahr das Doppelte des in Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatuts genannten Satzes, der auf das letzte Grundgehalt angewandt wird, und für jeden vollen Monat ein Zwölftel diese Betrages.
Hat der Amtsträger verschiedene Ämter bei den Organen der Union ausgeübt, so wird das für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigende Gehalt so festgesetzt, dass die Zeiträume, in denen der Betreffende die einzelnen Ämter ausgeübt hat, unmittelbar proportional berücksichtigt werden.
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