Artikel 11 VO (EU) 2016/300

Ruhestandsalter

(1) Nach dem Ausscheiden aus dem Amt hat der Amtsträger Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das von dem Tag an gezahlt wird, an dem er das Ruhestandsalter gemäß Artikel 77 des Beamtenstatuts erreicht hat, wobei der genannte Artikel entsprechend anzuwenden ist.

(2) Der ehemalige Amtsträger kann allerdings beantragen, dass die Zahlung dieses Ruhegehalts früher, höchstens jedoch sechs Jahre vor Erreichen des in Absatz 1 genannten Alters, beginnt. In diesem Fall werden auf das Ruhegehalt zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Koeffizienten angewandt:

sechs bis vier Jahre früher 0,70
weniger als vier bis drei Jahre früher 0,75
weniger als drei bis zwei Jahre früher 0,80
weniger als zwei Jahre bis ein Jahr früher 0,87
weniger als 1 Jahr früher 0,95

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