Artikel 10 VO (EU) 2016/300
Übergangsgeld
(1) Der Amtsträger erhält ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er aus dem Amt ausscheidet, ein monatliches Übergangsgeld. Der Zeitraum, in dem er Anspruch auf das monatliche Übergangsgeld hat, entspricht der Länge seiner Amtszeit. Er beträgt jedoch mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre.
Die Höhe des Übergangsgeldes wird auf Grundlage des Grundgehalts, das der Amtsträger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bezog, festgesetzt und beläuft sich auf
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40 % des Grundgehalts, falls der Zeitraum seiner Amtstätigkeit nicht mehr als zwei Jahre beträgt;
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45 % des Grundgehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahre beträgt;
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50 % des Grundgehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als drei, aber nicht mehr als fünf Jahre beträgt;
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55 % des Grundgehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Jahre beträgt;
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60 % des Grundgehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Jahre beträgt;
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65 % des Grundgehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als fünfzehn Jahre beträgt.
(2) Der Anspruch auf das Übergangsgeld erlischt, wenn dem ehemaligen Amtsträger in den Organen der Union ein neues Amt übertragen wird, wenn er zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wird, wenn er das Ruhestandsalter gemäß Artikel 11 erreicht oder im Todesfall. Übernimmt der Amtsträger ein neues Amt oder wird er zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt, so wird das Übergangsgeld bis zu dem Tag, an dem er sein neues Amt antritt, gezahlt; im Todesfall erfolgt die letzte Zahlung für den Monat, in dem der Berechtigte gestorben ist.
(3) Übt der betreffende ehemalige Amtsträger während des Zeitraums, in dem er Anspruch auf das monatliche Übergangsgeld hat, eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der Betrag, um den seine monatlichen Bruttobezüge (das heißt die Bezüge vor Steuerabzug) zusammen mit dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Übergangsgeld die Bezüge — vor Steuerabzug — übersteigen, die der Betreffende in seiner Zeit als Amtsträger gemäß den Artikeln 2, 5 und 6 erhalten hat, von dem Übergangsgeld abgezogen. Bei der Festsetzung der Höhe der Bezüge in der neuen Tätigkeit sind alle Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Kostenerstattungen zu berücksichtigen.
(4) Der ehemalige Amtsträger richtet zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst, sodann zum 1. Januar jeden Jahres und ferner bei jeder Änderung seiner Bezüge an den Präsidenten des Organs, dem er angehörte, eine Erklärung über alle Bestandteile der Bezüge, die er für seine berufliche Tätigkeit erhält, mit Ausnahme der Kostenerstattungen.
Diese Erklärung ist ehrenwörtlich abzugeben und vertraulich zu behandeln. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nur zu dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
Nebeneinnahmen, die der ehemalige Amtsträger während seiner Zeit als Amtsträger rechtmäßig gehabt hat, werden von dem Übergangsgeld nicht abgezogen.
(5) Ehemalige Amtsträger mit Anspruch auf Übergangsgeld haben zudem Anspruch auf Familienzulagen gemäß Artikel 6, sofern sie die darin genannten Bedingungen erfüllen.
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