Artikel 9 VO (EU) 2016/300
Dienstreisekosten
Ein Amtsträger, der sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb des Sitzes seines Organs begeben muss, hat Anspruch auf
- a)
- die Erstattung seiner Fahrkosten;
- b)
- die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben ausschließlich aller sonstigen Unkosten);
- c)
- ein Tagegeld in Höhe von 105 % des Tagegeldsatzes, der im Beamtenstatut vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.
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