Artikel 9 VO (EU) 2016/300

Dienstreisekosten

Ein Amtsträger, der sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb des Sitzes seines Organs begeben muss, hat Anspruch auf

a)
die Erstattung seiner Fahrkosten;
b)
die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben ausschließlich aller sonstigen Unkosten);
c)
ein Tagegeld in Höhe von 105 % des Tagegeldsatzes, der im Beamtenstatut vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.

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