Artikel 14 VO (EU) 2016/300

Dienstunfähigkeit

Ein Amtsträger, der voll dienstunfähig geworden ist, sodass er sein Amt nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grunde seine Entlassung beantragt oder von Amts wegen entlassen wird, unterliegt vom Tage der Entlassung auf Antrag oder der Entlassung von Amts wegen an folgender Regelung:

a)
Ist der Betreffende dauerhaft außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das nach Maßgabe des Artikels 12 berechnet wird und mindestens 30 % des letzten Grundgehalts beträgt. Er hat Anspruch auf Zahlung des Höchstruhegehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat.
b)
Ist der Betreffende zeitweilig außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er für die Dauer seiner Dienstunfähigkeit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 60 % des letzten Grundgehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat; in den übrigen Fällen beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 30 %. Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wird durch ein gemäß Artikel 12 berechnetes Ruhegehalt auf Lebenszeit ersetzt, wenn der Berechtigte das in Artikel 11 festgelegte Ruhestandsalter erreicht hat oder wenn seit dem Beginn der Zahlung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit sieben Jahre verstrichen sind.

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