Artikel 15 VO (EU) 2016/300

Krankheitsfürsorge und andere Versicherungen und Leistungen

(1) Die Artikel 72 und 73 des Beamtenstatuts gelten entsprechend für die Amtsträger. Ein Amtsträger, der Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 72 des Beamtenstatuts hat, hat anzugeben, in welcher Höhe ihm von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sich selbst oder eine von ihm mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat. Übersteigt der Gesamtbetrag der Kostenerstattung, den er erhalten könnte, die Summe der in Artikel 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der aufgrund des Artikels 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er aufgrund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Krankheitsfürsorge der Union nicht erstattet wird.

(2) Ein ehemaliger Amtsträger, der das in Artikel 12 dieser Verordnung vorgesehene Ruhegehalt, das in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehene Übergangsgeld oder das in Artikel 14 dieser Verordnung vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, kann beantragen, dass die Krankheitsfürsorge nach Artikel 72 des Beamtenstatuts, wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt, auch für ihn gilt.

(3) Ein ehemaliger Amtsträger, der weder das in Artikel 12 dieser Verordnung vorgesehene Ruhegehalt noch das in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehene Übergangsgeld oder das in Artikel 14 dieser Verordnung vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, kann die Deckung durch die Krankheitsfürsorge nach Artikel 72 des Beamtenstatuts, wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt, beantragen, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Er zahlt dann den für diese Krankheitsfürsorge erforderlichen Beitrag in voller Höhe. Die Berechnung dieses Beitrags erfolgt auf der Grundlage des Betrags des monatlichen Übergangsgelds nach Artikel 10 dieser Verordnung unter Berücksichtigung späterer Aktualisierungen dieses Betrags.

(4) Die Artikel 74 und 75 des Beamtenstatuts, die unter anderem Leistungen bei Geburten und im Todesfall vorsehen, gelten für Amtsträger entsprechend.

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