Artikel 17 VO (EU) 2016/300

Übergang der Rechtsansprüche

Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Amtsträgers auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen — in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Union aus dieser Versorgungsordnung ergeben — die Rechtsansprüche des Amtsträgers oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Union über.

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