Artikel 18 VO (EU) 2016/300

Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Amtsträgers oder eines ehemaligen Amtsträgers, der zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten eine Hinterbliebenenversorgung.

Diese Hinterbliebenenversorgung entspricht folgenden Prozentsätzen des Ruhegehalts, auf welches der Amtsträger oder der ehemalige Amtsträger am Tag seines Todes gemäß Artikel 12 Anspruch hatte:

für den überlebenden Ehegatten 60 %
für jede Halbwaise 10 %
für jede Vollwaise 20 %

Ist der Amtsträger jedoch während seiner Amtszeit gestorben, so

beträgt die Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten 36 % des Grundgehalts, auf das der Betreffende zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte,

beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die erste Vollwaise mindestens 12 % des Grundgehalts, auf das der Betreffende zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Hinterlässt der Betreffende mehrere Vollwaisen, so wird der Gesamtbetrag des Waisengelds zu gleichen Teilen auf diese Waisen aufgeteilt.

(2) Der Gesamtbetrag dieser Hinterbliebenenversorgung darf den bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Betrag des Ruhegehalts des Amtsträgers oder des ehemaligen Amtsträgers nicht überschreiten. Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Hinterbliebenenversorgung entsprechend den in Absatz 1 vorgesehenen Prozentsätzen auf die Betreffenden verteilt.

(3) Die Hinterbliebenenversorgung wird von dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Kalendermonats an gezahlt. Bei Anwendung des Artikels 16 entsteht der Anspruch auf diese Versorgung jedoch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

(4) Beim Tode des Rechtsnachfolgers erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt außerdem am Ende des Monats, in dem die Waise das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung der Waise fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet.

Das Waisengeld wird an die Waise weitergezahlt, der es wegen einer Krankheit oder wegen eines Gebrechens unmöglich ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

(5) Weder die Person, die ein ehemaliger Amtsträger geheiratet hat, der zum Zeitpunkt der Eheschließung Ruhegehaltsansprüche gemäß dieser Verordnung besaß, noch die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, es sei denn, dass der Tod des ehemaligen Amtsträgers erst fünf Jahre nach der Eheschließung eintritt.

(6) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung erlischt zum Zeitpunkt des Eingehens einer neuen Ehe. Er hat dann Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags seiner Hinterbliebenenversorgung.

(7) Hinterlässt der Amtsträger einen überlebenden Ehegatten und zugleich Waisen aus einer früheren Ehe oder andere Rechtsnachfolger oder hinterlässt er Waisen, die aus anderen Ehen hervorgegangen sind, so erfolgt die Aufteilung der Gesamthinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen der Artikel 22, 27 und 28 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts.

(8) Die im Beamtenstatut im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit vorgesehene Krankheitsfürsorge gilt für den überlebenden Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Amtsträgers.

Sie haben anzugeben, in welcher Höhe ihnen von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sie selbst oder eine von ihnen mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten haben. Übersteigt der Gesamtbetrag der Kostenerstattung, den sie erhalten könnten, die Summe der in Artikel 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der aufgrund des Artikels 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die sie aufgrund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten haben, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt sind, der von der Krankheitsfürsorge der Union nicht erstattet wird.

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