Artikel 21 VO (EU) 2016/300
Nichtkumulierbarkeit
Das Übergangsgeld gemäß Artikel 10, das Ruhegehalt gemäß Artikel 12 sowie die Ruhegehälter und die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 14 dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden. Kann ein Amtsträger gleichzeitig zwei oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen, so wird nur die für den Antragsteller günstigste Bestimmung angewandt. Erreicht ein Amtsträger das Ruhestandsalter gemäß Artikel 11, erlischt jedoch der Anspruch auf das Übergangsgeld.
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