Artikel 22 VO (EU) 2016/300

Ort und Durchführung der Zahlung

(1) Die aufgrund der Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 15 und 16 zu zahlenden Beträge werden in dem Land, in dem der Amtsträger seine Amtstätigkeit ausübt, und in der Währung dieses Landes oder auf Antrag des Amtsträgers in Euro auf ein Bankkonto in der Union gezahlt.

(2) Anhang VII Artikel 17 Absätze 2 bis 4 des Beamtenstatuts gilt für Amtsträger entsprechend.

(3) Auf die aufgrund der Artikel 10, 12, 14 und 18 zu zahlenden Beträge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt. Diese Beträge werden an Empfangsberechtigte mit Wohnsitz in der Union in Euro auf ein Bankkonto in der Union gezahlt.

Empfangsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Union werden die Versorgungsleistungen in Euro auf ein Bankkonto in der Union oder im Wohnsitzland gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Leistungen auch in der Währung des Wohnsitzlands gezahlt werden, wobei die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union angewandten Wechselkurse erfolgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.