Artikel 4 VO (EU) 2016/300

Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe  Umzugs- und Reisekosten

Der Amtsträger hat Anspruch auf

a)
eine Einrichtungsbeihilfe bei der Aufnahme seiner Amtstätigkeit gemäß Anhang VII Artikel 5 des Beamtenstatuts, der entsprechend anzuwenden ist,
b)
eine Wiedereinrichtungsbeihilfe beim Ausscheiden aus seinem Amt gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, der entsprechend anzuwenden ist,
c)
die Erstattung der Reisekosten für sich und seine Familienangehörigen

und

d)
die Erstattung der für den Umzug seiner persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (beispielsweise Bruch, Diebstahl und Feuer) bis zu dem Höchstbetrag, der für die Beamten des Organs, für das er ernannt wird, gemäß Anhang VII Artikel 9 des Beamtenstatuts festgesetzt wurde. Abweichend davon können die Organe bei Vorlage von Rechnungen die tatsächlichen Umzugskosten erstatten, die den von ihnen für ihr Personal festgelegten Höchstbetrag um höchstens 50 % übersteigen dürfen.

Bei Wiederernennung hat der betreffende Amtsträger keinen Anspruch auf die in dem vorliegenden Artikel bestimmten Vergütungen. Dasselbe gilt für den Fall seiner Ernennung oder Wahl zum Amtsträger bzw. Mitglied eines anderen Organs der Union, sofern sich der Sitz dieses Organs in der Stadt befindet, in der er vorher wegen seines Amtes Wohnung zu nehmen hatte, und sofern er sich vor dieser Neuernennung oder Wiederwahl nicht wiedereingerichtet hat.

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