Artikel 5 VO (EU) 2016/300

Residenzzulage

Der Amtsträger hat vom Zeitpunkt der Aufnahme seiner Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem er aus dem Amt ausscheidet, Anspruch auf eine Residenzzulage in Höhe von 15 % seines Grundgehalts.

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