Artikel 6 VO (EU) 2016/300

Familienzulagen

Der Amtsträger hat vom Zeitpunkt der Aufnahme seiner Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem er aus dem Amt ausscheidet, Anspruch auf Familienzulagen, die durch sinngemäße Anwendung des Artikels 67 des Beamtenstatuts und der Artikel 1 bis 3 des Anhangs VII dieses Statuts festgesetzt werden.

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