Artikel 11 VO (EU) 2016/323

Verbindlicher Informationsaustausch Kontrollbericht

Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren während einer Beförderung, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung des Kontrollberichts anhand des in Anhang I Tabelle 11 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Kontrollbericht” .

Das Dokument „Kontrollbericht” wird den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.

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