Artikel 10 VO (EU) 2016/323

Verbindlicher Informationsaustausch  Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren am Lagerort eines registrierten Empfängers im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2020/262 (im Folgenden der „registrierte Empfänger” ), eines zugelassenen Lagerinhabers im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie (im Folgenden der „zugelassene Lagerinhaber” ), eines zertifizierten Versenders im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Richtlinie (im Folgenden der „zertifizierte Versender” ) oder eines zertifizierten Empfängers im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der genannten Richtlinie (im Folgenden der „zertifizierte Empfänger” ), dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit” .

Das Dokument „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit” wird den zuständigen Behörden im betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.

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