Artikel 9 VO (EU) 2016/323
Fakultativer Informationsaustausch
(1) In anderen als den unter Absatz 2 genannten Fällen erfolgt ein fakultativer Informationsaustausch gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit” .
(2) Betrifft der fakultative Informationsaustausch die Ergebnisse einer Belegkontrolle oder einer physischen Kontrolle von Waren während einer Beförderung, so werden die Ergebnisse anhand des in Anhang I Tabelle 11 festgelegten Dokuments „Kontrollbericht” übermittelt.
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