Artikel 8 VO (EU) 2016/323

Ablehnung der Zusammenarbeit

Lehnt die ersuchte Behörde die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens, die Durchführung einer behördlichen Ermittlung bezüglich der gewünschten Informationen oder die Übermittlung dieser Informationen ab, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde anhand des in Anhang I Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Antwort” mit.

Sie sendet diese Mitteilung unmittelbar nach ihrer Entscheidung, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Ersuchens.

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