Artikel 7 VO (EU) 2016/323

Fristen

(1) Eine ersuchende Behörde kann eine ersuchte Behörde daran erinnern, dass letztere eine an sie gestellte Anfrage zwecks Zusammenarbeit noch nicht beantwortet hat, indem sie ihr die in Anhang I Tabelle 9 festgelegte „Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit” übermittelt.

(2) Beantwortet die ersuchte Behörde eine Anfrage nicht innerhalb der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 vorgesehenen Fristen, so übermittelt sie anhand des in Anhang I Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Antwort” Informationen zu den Gründen für die Nichtbeantwortung.

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