Artikel 6a VO (EU) 2016/323

Ersuchen um manuelle Erledigung

Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die ersuchende Behörde im Fall, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 nicht nach Artikel 24, 25 oder 37 dieser Richtlinie erledigt werden kann, die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats ersuchen, die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 manuell zu erledigen. Eine solche Anfrage erfolgt, indem das Dokument „Ersuchen um manuelle Erledigung” gemäß Tabelle 15 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung übermittelt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.