Artikel 6 VO (EU) 2016/323
Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen
(1) Ersuchen um nicht im EDV-gestützten System erfasste Informationen bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 werden anhand des in Anhang I Tabelle 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit” übermittelt. Bei der Anfrageart ist „Verwaltungszusammenarbeit” anzugeben.
(2) Jede Anfrage gemäß Absatz 1 kann einen oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte betreffen, die im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 registriert sind. Sie darf nicht mehr als einen im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde registrierten Wirtschaftsbeteiligten betreffen.
(3) Nach Abschluss aller erforderlichen Ermittlungen sendet die ersuchte Behörde deren Ergebnisse anhand des in Anhang I Tabelle 10 festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit” an die ersuchende Behörde.
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