Artikel 5 VO (EU) 2016/323

Ersuchen zum Zweck der Bereitstellung von Informationen, wenn der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode nicht bekannt ist

(1) Kennt die ersuchende Behörde den administrativen Referenzcode bzw. die administrativen Referenzcodes eines bzw. mehrerer der von ihr benötigten elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente nicht und vermutet sie, dass ein anderer Mitgliedstaat der Abgangsmitgliedstaat ist, so kann sie die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen, eine Liste der für die einschlägigen Beförderungen relevanten elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente zu erstellen.

Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 4 festgelegte Dokument „Allgemeine Anfrage” an die ersuchte Behörde. Die Anfrage enthält die relevanten Suchkriterien und alle Informationen, die die Auswahl dieser Kriterien unterstützen.

(2) Die ersuchte Behörde beantwortet die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage durch Rücksendung einer Liste der elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente, die den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entsprechen, wobei der jeweilige administrative Referenzcode in dem Dokument „Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD/v-e-VD” , das in Anhang I Tabelle 5 festgelegt ist, angegeben wird.

(3) Wenn kein Dokument den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entspricht oder die Zahl der administrative Referenzcodes, die den ausgewählten Suchkriterien entsprechen, größer als 99 ist, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das in Anhang I Tabelle 6 festgelegte Dokument „Ablehnung einer allgemeinen Anfrage” .

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