Artikel 4 VO (EU) 2016/323

Ersuchen zum Zweck der Bereitstellung von Informationen, wenn der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode einer Beförderung bekannt ist

(1) Kennt die ersuchende Behörde den gemäß Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 oder Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 zugewiesenen administrativen Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung, so kann sie um jedes in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannte Dokument sowie um jedes andere in Zusammenhang mit dieser Beförderung stehende Dokument ersuchen.

Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 1 festgelegte Dokument „Abfrage der Historie” an die ersuchte Behörde im Abgangsmitgliedstaat. In der Anfrage ist der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für die Beförderung anzugeben.

(2) Kennt die ersuchte Behörde den administrativen Referenzcode, so beantwortet sie die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage anhand des in Anhang I Tabelle 2 festgelegten Dokuments „Abfrage der Historie” , wobei sie den Status der Beförderung angibt.

Darüber hinaus übermittelt die ersuchte Behörde das in Anhang I Tabelle 3 festgelegte Dokument „Nachrichten der Beförderung” , das eine Kopie des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für diese Beförderung sowie aller sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit dieser Beförderung enthält.

(3) Ist der ersuchten Behörde der administrative Referenzcode nicht bekannt, so beantwortet sie die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage anhand des Dokuments „Antwort auf Abfrage der Historie” , wobei sie das Datenfeld „Status” auf „keine Angabe” setzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.