Artikel 14a VO (EU) 2016/323
Verbindlicher Informationsaustausch manuelle Erledigung
Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats im Fall, dass ihr Nachweise über den Vollzug der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 vorliegen und die Beförderung nicht nach Artikel 24, 25 oder 37 der genannten Richtlinie erledigt werden kann, entscheiden, ob die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren manuell erledigt wird.
Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats über ihre Entscheidung.
Die Mitteilung einer Entscheidung über die manuelle Erledigung einer Beförderung erfolgt mittels des Dokuments Antwort „Manuelle Erledigung” gemäß Tabelle 16 in Anhang I dieser Verordnung.
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