Artikel 15 VO (EU) 2016/323

Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems und Verwendung des Amtshilfe-Ausfalldokuments

(1) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 können die Mitgliedstaaten das EDV-gestützte System unter folgenden Umständen als nicht verfügbar betrachten:

a)
Das EDV-gestützte System steht wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfalls nicht zur Verfügung;
b)
es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben;
c)
höhere Gewalt;
d)
es sind Wartungsarbeiten geplant, die mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden.

(2) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird im Amtshilfe-Ausfalldokument angegeben, welche Art von Amtshilfedokument es ersetzt. Die erforderlichen Informationen werden gemäß den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung in Form von Datenelementen erstellt, die denen im Amtshilfedokument entsprechen. Sämtliche Datenelemente sowie Datengruppen und -untergruppen, zu denen diese Datenelemente gehören, werden mit den Zahlen und Buchstaben in den Spalten A und B der entsprechenden Tabellen in Anhang I bezeichnet.

Das Amtshilfe-Ausfalldokument wird auf dem zwischen den betreffenden zuständigen Behörden vereinbarten Weg ausgetauscht.

(3) Sobald das EDV-gestützte System wieder verfügbar ist, werden die gemäß Absatz 2 ausgetauschten Informationen über das EDV-gestützte System anhand der jeweils vorgesehenen Amtshilfedokumente übermittelt.

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