Artikel 15 VO (EU) 2016/323
Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems und Verwendung des Amtshilfe-Ausfalldokuments
(1) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 können die Mitgliedstaaten das EDV-gestützte System unter folgenden Umständen als nicht verfügbar betrachten:
- a)
- Das EDV-gestützte System steht wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfalls nicht zur Verfügung;
- b)
- es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben;
- c)
- höhere Gewalt;
- d)
- es sind Wartungsarbeiten geplant, die mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden.
(2) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird im Amtshilfe-Ausfalldokument angegeben, welche Art von Amtshilfedokument es ersetzt. Die erforderlichen Informationen werden gemäß den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung in Form von Datenelementen erstellt, die denen im Amtshilfedokument entsprechen. Sämtliche Datenelemente sowie Datengruppen und -untergruppen, zu denen diese Datenelemente gehören, werden mit den Zahlen und Buchstaben in den Spalten A und B der entsprechenden Tabellen in Anhang I bezeichnet.
Das Amtshilfe-Ausfalldokument wird auf dem zwischen den betreffenden zuständigen Behörden vereinbarten Weg ausgetauscht.
(3) Sobald das EDV-gestützte System wieder verfügbar ist, werden die gemäß Absatz 2 ausgetauschten Informationen über das EDV-gestützte System anhand der jeweils vorgesehenen Amtshilfedokumente übermittelt.
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