Artikel 16 VO (EU) 2016/323
Rückmeldung zu Folgemaßnahmen, die als Ergebnis eines Informationsaustauschs ergriffen wurden
Ein Ersuchen um Rückmeldung und um Rückmeldung zu Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 erfolgt anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit” . Die Rückmeldung erfolgt durch Übermittlung eines weiteren Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit” gemäß Tabelle 10.
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