Artikel 14 VO (EU) 2016/341

Mittel zum Datenaustausch

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zollverfahren verwendet werden:

a)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
b)
Zolllager;
c)
vorübergehende Verwendung;
d)
Endverwendung;
e)
aktive Veredelung.

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