Artikel 14 VO (EU) 2016/341
Mittel zum Datenaustausch
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zollverfahren verwendet werden:
- a)
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
- b)
- Zolllager;
- c)
- vorübergehende Verwendung;
- d)
- Endverwendung;
- e)
- aktive Veredelung.
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