Artikel 15 VO (EU) 2016/341
Vordrucke für Zollanmeldungen
Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden bei Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die in Artikel 14 genannten Zollverfahren die Zollanmeldungen unter Verwendung der Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1-D1 abgegeben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.