Artikel 24 VO (EU) 2016/341
Allgemeine Bestimmungen
1. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr, auf dem Luft- oder auf dem Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 25, 26 und 29 bis 51.
2. Bis zum 1. Mai 2018 gelten für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die ihre für die Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex erforderlichen Systeme noch nicht angepasst haben, die Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53.
Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53 genannten Verfahren als dem in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex vorgesehenen Verfahren gleichwertig und wird gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex keine Sicherheitsleistung verlangt.
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